Satzung
Die Satzung
§1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Altstadt- und Museumsverein Wangen im Allgäu und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wangen eingetragen. Er hat seinen Sitz in Wangen im Allgäu.
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§ 2 - Zweck des Vereins
ist die Unterstützung bei der Erhaltung und Belebung der Stadt Wangen im Allgäu. Dies wird insbesondere erfüllt durch die ideelle und materielle Unterstützung bei der Pflege der historischen Altstadt
- » Die Vermittlung der Stadtgeschichte Wangens
- » Die Belebung der historischen Altstadt
- » Die Förderung und Belebung der Museen in Wangen
- » Die Förderung heimatpflegerischer Belange
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§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der Zielsetzung des § 2 Abs. 1, 2 und 3 dieser Satzung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sachleistungen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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$ 4 - Mitgliedschaft, Erwerb - Verlust
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
Mitglied wird, wer sich schriftlich beim Vorstand des Vereins anmeldet und den Jahresbeitrag entrichtet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Für das laufende Jahr ist der Mitgliedsbeitrag allerdings noch zu entrichten.
Alle Mitglieder haben das gleiche Recht auf Meinungsäußerung in den Vereinsorganen. Ferner haben sie das uneingeschränkte Recht, aufgrund einer Wahl in Vereinsorgane, außer der Mitgliederversammlung, am Vereinsgeschehen entscheidend mitzuwirken.
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§ 5 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
- » Die Mitgliederversammlung
- » Der Vorstand
- » Der erweiterte Vorstand
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§ 6 - Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- » Wahl des Vorstandes
- » Genehmigung der Jahresrechnung mit Entlastung des Vorstandes
- » Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrags
- » Satzungsänderungen
- » Auflösung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 20 Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung des Zeitpunkts, des Orts und der Tagesordnung in der Schwäbischen Zeitung Ausgabe Wangen im Allgäu, mindestens 2 Wochen vor der Versammlung.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied mit der Versammlungsleitung beauftragen, z. B. als Wahlleiter während der Wahl des Vorstandes.
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§ 7 - Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und allen Projektgruppensprechern. Die Projektgruppensprecher werden durch den Vorstand bestellt.
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§ 8 - Besetzung und Arbeitsweise
der Projektgruppen
Die Zahl der Mitglieder und die Arbeitsweise der Projektgruppen regelt die Geschäftsordnung.
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§ 9 - Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus Ziffer 1-5
- » Vorstandsvorsitzender
- » Stellvertretender Vorsitzender
- » Schatzmeister
- » Pressesprecher
- » Schriftführer
Der Vorstand hat folgende Funktionen:
- » Leitung des Vereins
- » Verwaltung des Vermögens
- » Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- » Berufung beratender Fachleute zu Sitzungen
- » Zurückweisung eines Aufnahmeantrages
- » Ausschluss eines Mitglieds
Der Vorstand tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zusammen. Die Einladung soll schriftlich mit Angabe der Beratungspunkte erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an alle Organsitzungen teilzunehmen.
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§ 10 - Geschäftsjahr - Amtszeit - Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Amtszeit der gewählten Organe beträgt 2 Jahre.
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
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§ 11 - Geschäftsführung - Geschäftsjahr
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten (§26 BGB).
Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen. Natürliche Personen haben Stimm- und Wahlrecht ab vollendetem 16. Lebensjahr und Wählbarkeit ab vollendetem 18. Lebensjahr.
Beschlüsse werden offen mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
Wahlen werden offen durchgeführt; auf Antrag muss geheim gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder erhält. Bei Stimmgleichheit kann die Versammlung den Losentscheid zulassen.
Satzungsänderungen müssen von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse in den Organen ist ein Protokoll zu erstellen; es soll vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschreiben werden. Über etwaige Widersprüche entscheidet das entsprechende Organ.
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§ 12 - Auflösung - Aufhebung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierzu einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner Zielsetzung, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wangen im Allgäu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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